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Dezemberhilfe: wer jetzt aktiv werden muss

Betriebe mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh Gas bekommen eine einmalige Entlastung im Dezember 2022. Was dahinter steckt und wer sich jetzt bis zum 31. Dezember bei seinem Gaslieferanten melden muss.

Bundestag und Bundesrat haben für Gaskunden mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) die sogenannte Dezemberhilfe beschlossen. Danach bekommen gasverbrauchende Betriebe mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh Gas und Bäckerfachschulen (unabhängig von ihrem Verbrauch) eine einmalige Entlastung im Dezember 2022.   

I. Wie erhalten Betriebe die Entlastung? 

Hier ist zu unterscheiden, ob Sie im Rahmen eines Standardlastprofils (SLP-Kunden) beliefert werden oder über eine registrierende Leistungsmessung (RLM-Kunden). Nur letztere müssen aktiv werden, siehe unten! 

1. SLP-Kunden 

SLP steht für “Standard-Lastprofil”. SLP-Zähler werden standardmäßig bei Kunden mit niedrigem Strom- und Gasverbrauch eingebaut. Dazu zählen alle Haushaltskunden und kleine Gewerbe. Sie werden meist nur einmal im Jahr abgelesen. Die monatlich zu zahlenden Abschläge basieren nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch, sondern auf Schätzwerten.  

Sofern Letztverbraucher im Rahmen des Standardlastprofils (SLP-Kunden) beliefert werden, entfällt zunächst die Pflicht zum Leisten der vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022. Ein etwaiger Differenzbetrag zwischen der genannten vorläufigen Leistung und dem tatsächlichen Entlastungsbetrag wird mit der nächsten Rechnung ausgeglichen. Eine Antragstellung beim Gasversorger ist nicht notwendig! 

2. RLM-Kunden  

RLM steht für „Registrierende Leistungsmessung“. Der RLM-Zähler erfasst kontinuierlich die tatsächlich abgenommene Leistung und übermittelt sie an den Verteilnetzbetreiber. Der Netzbetreiber errechnet daraus den Verbrauch in Kilowattstunden und erstellt jeden Monat eine Abrechnung über den genauen Strom- oder Gasverbrauch.  

Achtung: RLM-Kunden, deren Jahresgasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt, müssen jetzt tätig werden, um die Entlastung zu erhalten: Sie müssen ihrem Erdgaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 eine Mitteilung in Textform zukommen lassen, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der Einmalentlastung im Dezember 2022 nach dem EWSG erfüllen. Dies ist formlos möglich. 

Der BIV Südwest hat dazu ein Musterschreiben vorbereitet, dass Sie unterhalb finden und gerne verwenden können. Bitte beachten Sie die Antragsfrist bis 31.12.2022. 

Rechtsgrundlage für die Mitteilung ist § 2 Absatz 1 letzter Satz des EWSG. 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Energieversorger. Weitere Infos finden Sie auch unter: FAQ BMWK 

II. Wie erhalten Bäckerfachschulen die Entlastung? 

Für die Bäckerfachschulen und andere Bildungseinrichtungen des Handwerks gibt es eine Sonderregelung: Sie erhalten unabhängig von ihrem Jahresgasverbrauch die Einmalentlastung. die jedoch nicht von den Meldepflichten entbindet. Wichtig ist, dass diese Einrichtungen, sofern sie die registrierende Lastgangmessung (RLM) nutzen, ihrem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Entlastung vorliegen.  

Rechtsgrundlage für die Mitteilung ist auch hier § 2 Absatz 1 letzter Satz des EWSG. 

 

Stand: 14. Dezember 2022